© Kanzlei Königsweg
© Kanzlei Königsweg
Kanzlei Königsweg

Opferschutz

Um Sie und ihre Angehörigen zu schützen, können verschiedene Maßnahmen angezeigt sein: - Geheimhaltung von Adresse, Wohnort und Erreichbarkeit - Ausschluß der Öffentlichkeit bei Gerichtsterminen - Ihre gerichtliche Vernehmung kann ohne den Angeklagten stattfinden oder in besonders schweren Fällen an einen anderen Ort verlegt werden. In schweren Fällen von  kann die Unterbringung in Schutzhäusern oder - Wohnungen angebracht sein. Daneben können Sie bei verschiedenen Organisationen, Vereinen und Stiftungen unbürokratische Hilfe und auch finanzielle Unterstützung erhalten. Beispielsweise hat der Weiße Ring e.V. ein bundesweites, gebührenfreies Opfer- Telefon eingerichtet: 116 006. Täter-Opfer-Ausgleich Der sog. Täter-Opfer-Ausgleich ist eine gute Möglichkeit, einen  außergerichtlichen Schadensausgleich zu erzielen. Vermittler sind hier zumeist Mitarbeiter der Gerichtshilfe oder Konfliktschlichtungsstellen. Die Aufnahme eines Täter-Opfer- Ausgleichs ist zu jederzeit in einem Verfahren oder einem Ermittlungs- prozess möglich. In JEDEM Fall ist die Zustimmung des Opfers Voraussetzung für einen Ausgleich, ohne ein Einverständniss des Opfers findet ein TOA in keinem Falle statt, das Opfer darf auch in keinster Weise “überredet” oder unter Druck gesetzt werden. Ziele des Täter-Opfer-Ausgleichs sind: - Vereinbarung über Wiedergutmachung - Konfliktberatung und Konfliktschlichtung - Berücksichtigung der Täterbemühungen im Prozess Während bei einer Gerichtsverhandlung der Angeklagte im Mittelpunkt steht, geht es beim TOA um den Geschädigten. Er kann seine Ansprüche auf eine Wiedergutmachung deutlich machen. Wie eine Wiedergutmachung aussehen kann, ist Sache der Beteiligten. Mögliche Varianten sind: - Gespräch zwischen Opfer und Täter mit Entschuldigung - Schmerzensgeld oder Schadenersatz - Arbeitsleistungen, um den Schaden zu beheben - gemeinsame Aktivitäten von Täter und Opfer Im Anschluss entscheidet der Richter oder Staatsanwalt, ob das Verfahren eingestellt beziehungsweise in welchem Maße die Leistungen des Täters strafmildernd berücksichtigt werden können. Wir beraten Sie gerne welche Vorteile ein Täter- Opfer-Ausgleich möglicherweise für Sie haben kann und begleiten Sie bei allen Schritten und Entscheidungen.
© Kanzlei Königsweg
Kanzlei Königsweg

Opferschutz

Um Sie und ihre Angehörigen zu schützen, können verschiedene Maßnahmen angezeigt sein: - Geheimhaltung von Adresse, Wohnort und Erreichbarkeit - Ausschluß der Öffentlichkeit bei Gerichtsterminen - Ihre gerichtliche Vernehmung kann ohne den Angeklagten stattfinden oder in besonders schweren Fällen an einen anderen Ort verlegt werden. In schweren Fällen von  kann die Unterbringung in Schutzhäusern oder - Wohnungen angebracht sein. Daneben können Sie bei verschiedenen Organisationen, Vereinen und Stiftungen unbürokratische Hilfe und auch finanzielle Unterstützung erhalten. Beispielsweise hat der Weiße Ring e.V. ein bundesweites, gebührenfreies Opfer-Telefon eingerichtet: 116 006. Täter-Opfer-Ausgleich Der sog. Täter-Opfer-Ausgleich ist eine gute Möglichkeit, einen  außergerichtlichen Schadensausgleich zu erzielen. Vermittler sind hier zumeist Mitarbeiter der Gerichtshilfe oder Konfliktschlichtungsstellen. Die Aufnahme eines Täter-Opfer-Ausgleichs ist zu jederzeit in einem Verfahren oder einem Ermittlungs- prozess möglich. In JEDEM Fall ist die Zustimmung des Opfers Voraussetzung für einen Ausgleich, ohne ein Einverständniss des Opfers findet ein TOA in keinem Falle statt, das Opfer darf auch in keinster Weise “überredet” oder unter Druck gesetzt werden. Ziele des Täter-Opfer-Ausgleichs sind: - Vereinbarung über Wiedergutmachung - Konfliktberatung und Konfliktschlichtung - Berücksichtigung der Täterbemühungen im Prozess Während bei einer Gerichtsverhandlung der Angeklagte im Mittelpunkt steht, geht es beim TOA um den Geschädigten. Er kann seine Ansprüche auf eine Wiedergutmachung deutlich machen. Wie eine Wiedergutmachung aussehen kann, ist Sache der Beteiligten. Mögliche Varianten sind: - Gespräch zwischen Opfer und Täter mit Entschuldigung - Schmerzensgeld oder Schadenersatz - Arbeitsleistungen, um den Schaden zu beheben - gemeinsame Aktivitäten von Täter und Opfer Im Anschluss entscheidet der Richter oder Staatsanwalt, ob das Verfahren eingestellt beziehungsweise in welchem Maße die Leistungen des Täters strafmildernd berücksichtigt werden können. Wir beraten Sie gerne welche Vorteile ein Täter- Opfer-Ausgleich möglicherweise für Sie haben kann und begleiten Sie bei allen Schritten und Entscheidungen.