© Kanzlei Königsweg
Opferschutz
Um Sie und ihre Angehörigen zu schützen,
können verschiedene Maßnahmen
angezeigt sein:
- Geheimhaltung von Adresse, Wohnort
und Erreichbarkeit
- Ausschluß der Öffentlichkeit bei
Gerichtsterminen
- Ihre gerichtliche Vernehmung kann ohne
den Angeklagten stattfinden oder in
besonders schweren
Fällen an einen anderen Ort verlegt
werden.
In schweren Fällen von kann die
Unterbringung in Schutzhäusern oder -
Wohnungen angebracht sein.
Daneben können Sie bei verschiedenen
Organisationen, Vereinen und Stiftungen
unbürokratische Hilfe und auch finanzielle
Unterstützung erhalten.
Beispielsweise hat der Weiße Ring e.V. ein
bundesweites, gebührenfreies Opfer-
Telefon eingerichtet: 116 006.
Täter-Opfer-Ausgleich
Der sog. Täter-Opfer-Ausgleich ist eine gute
Möglichkeit, einen außergerichtlichen
Schadensausgleich
zu erzielen.
Vermittler sind hier zumeist Mitarbeiter der
Gerichtshilfe oder
Konfliktschlichtungsstellen.
Die Aufnahme eines Täter-Opfer-
Ausgleichs ist zu jederzeit in einem
Verfahren oder einem Ermittlungs-
prozess möglich.
In JEDEM Fall ist die Zustimmung des
Opfers Voraussetzung für einen Ausgleich,
ohne ein Einverständniss
des Opfers findet ein TOA in keinem Falle
statt, das Opfer darf auch in keinster Weise
“überredet” oder
unter Druck gesetzt werden.
Ziele des Täter-Opfer-Ausgleichs sind:
- Vereinbarung über Wiedergutmachung
- Konfliktberatung und Konfliktschlichtung
- Berücksichtigung der Täterbemühungen
im Prozess
Während bei einer Gerichtsverhandlung
der Angeklagte im Mittelpunkt steht, geht
es beim TOA
um den Geschädigten.
Er kann seine Ansprüche auf eine
Wiedergutmachung deutlich machen.
Wie eine Wiedergutmachung aussehen
kann, ist Sache der Beteiligten.
Mögliche Varianten sind:
- Gespräch zwischen Opfer und Täter mit
Entschuldigung
- Schmerzensgeld oder Schadenersatz
- Arbeitsleistungen, um den Schaden zu
beheben
- gemeinsame Aktivitäten von Täter und
Opfer
Im Anschluss entscheidet der Richter oder
Staatsanwalt, ob das Verfahren
eingestellt beziehungsweise in welchem
Maße die Leistungen des Täters
strafmildernd
berücksichtigt werden können.
Wir beraten Sie gerne welche Vorteile ein
Täter- Opfer-Ausgleich möglicherweise für
Sie haben kann
und begleiten Sie bei allen Schritten und
Entscheidungen.