Verdacht innerbetrieblicher Straftaten?
Wir unterstützen Sie in rechtlicher Hinsicht bei der Aufdeckung,der
Aufklärung und dem Abstellen von Verstößen und erörtern mit Ihnen die
Grundlage für weitere mögliche Managemententscheidungen (zivil-,
arbeits- oder strafrechtliche Maßnahmen).
Ein verhaltensbedingte Kündigung setzt beispielsweise eine
Pflichtverletzung, mithin einen schuldhaften, nicht gerechtfertigten Verstoß
gegen arbeitsvertragliche Haupt- oder Nebenpflichten voraus. Die
Beurteilung mag im Einzelfall die Hinzuziehung rechtlichen Rats gebieten.
Auch mediative Lösungen können im Einzelfall zweckdienlich sein.
Sprechen Sie uns gerne an.
In letzter Zeit häufen sich Verfahren, in denen Geschäftsführern bzw.
Aufsichtsratsmitgliedern der Verstoß einer Pflicht aus § 130 OWiG
vorgeworfen wird, so denn ein Verfahren gem. § 266a StGB zur Einstellung
gebracht wurde. Sie haben umfangreichste Aufsichtsmaßnahmen zu
treffen! Dies bedeutet zum einen insbesondere die Bestellung, sorgfältige
Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen. Ferner die Pflicht,
gegen bereits eingetretene Verstöße einzuschreiten und diese ggf.
umgehend zu sanktionieren. Notwendige Vorstufe dieser Pflichten ist eine
umfassende und sofortige Sachverhaltsaufklärung.
Wir unterstützen Sie engagiert und kompetent.
Weitere Pflichten können sich für Sie im Einzelfall aus spezialgesetzlichen
Regelungen ergeben.
Die Pflicht zur Aufklärung ergibt sich so auch aus dem AktG. Gem. § 76 Abs.
1 AktG obliegt dem Vorstand als Teil der Leitungsverantwortung die
Unternehmensüberwachung. § 93 Abs. 1 S. 1 AktG erklärt sich zur
Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften
Geschäftsleiters auch bei Unternehmensüberwachung als Teil der
Leitungsverantwortung.
Auf den "Deutscher Corporate Governance Kodex, 4.1.3" sei verwiesen.
Eine Allgemeine Compliance-Pflicht findet ebenfalls spezialgesetzliche
Ausbildungen. § 91 Abs. 2 AktG erklärt sich beispielsweise zur Einrichtung
von Überwachungs-/Compliance-Management-Systemen, damit der
Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt
werden.
Warum sollten Sie als Geschäftsführer sich dieses Thema ernst nehmen?
Die §§ 9, 30 und 130 OWiG normieren nicht nur konkrete Anforderungen
an das Unternehmen sowie die Unternehmensleitung zu Organisations-
und Aufsichtspflichten. § 30 OWiG sieht auch vor, dass gegen das
Unternehmen eine Geldbuße von bis zu 10 Millionen Euro festgesetzt
werden kann, wenn eine Person als vertretungsberechtigtes Organ bzw.
Organmitglied oder bestimmte Personen in leitender Stellung (§ 9 OWiG)
eines Unternehmens eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begeht, durch
die Pflichten des Unternehmens verletzt wurden oder wenn das
Unternehmen bereichert wurde oder bereichert werden sollte.
Neben einer Vermögensabschöpfung kann schnell der Eintrag ins
Korruptionsregister /Wettbewerbsregister bei bestimmten Delikten (z.B. §
266a und Steuerdelikte, aber teils auch Arbeitsstrafrecht) erfolgen.
Dies bedeutet zunächst den Ausschluss von öffentlichen Aufträgen!
Wo liegen diese „Tretminen“?
Zum einen im Strafgesetzbuch. Unter Strafe steht insbesondere die
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
(§ 201 a),
das Ausspähen von Daten (§ 202 a),
der Geheimnisverrat (§§ 203, 204),
der Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft (§ 233),
der Betrug und die Vorenthalten von Arbeitsentgelt (§§ 263, 266 a),
Insolvenzdelikte (§§ 283 ff.),
Lohnwucher (§ 291 Abs. 1 Nr. 3),
Wettbewerbsbeschränkende Absprachen (§ 298) und
Die Angestelltenbestechung (§ 299)
Sie wähnen sich „Safe“?
Im öffentlichen Dienst wird je nach Bundesland bei der Annahme von
Geschenken über 3,00 € bzw. 5,00 € eine Dienstpflicht gesehen. Diese
begründet zugleich den Anfangsverdacht für eine Bestechung bzw.
Bestechlichkeit.
Durchsuchungen der Geschäftsräume sind schnell die Folge.
Durch einfache Essenseinladungen wird daher der Anfangsverdacht einer
Straftat schnell erfüllt.
Es wird daher eindringlich geraten, von werthaltigen Werbegeschenken
gänzlich abzusehen!
Weitere arbeitsrechtliche „Tretminen“ gibt es in einer Fülle von
Nebengesetzen, etwa in :
ArbZG (§ 23)
ArbSchG (§ 26)
AsylVfG (§§ 84, 84 a und 85)
AufenthG (§§ 95, 96, 97)
BDSG(§41 ff.) BetrVG(§§ 119, 120)
HAG (§§31, 32)
JArbSchG (§ 58)
MuSchG (§21)
SchwarzArbG (§§ 9, 10, 10a, 11)
SGB IX(§ 155)
Schutz v. Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 17 UWG)
SprAuG (§§ 34, 35)
Richten Sie als Geschäftsführer Ihr Augenmerk insbesondere auf:
Lohnsteuerhinterziehung und Schwarzarbeit,
Steuerstrafrecht im Zusammenhang mit AÜ,
auf § 26 a UStG i.V.m. § 14 Abs. 2 UStG und Schwarzarbeit,
auf die Vermeidung eines Verdachts rechtswidriger Mitarbeiter
Überwachung nach BDSG (neu) bzw. DSGVO, TKG, TDG, TDDSG.
Typische Ordnungswidrigkeiten aus der Praxis ergeben sich nach:
AEntG (§ 23), AltersteilzeitG (§ 14), AÜG(§ 16), MiLoG(§21), MiArbG (§ 18),
SGB III (§404), SGB IV(§ 111), BDSG (§ 43).
Für nähere Fragen nehmen Sie gern Kontakt auf.