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Kanzlei Königsweg
Akteneinsicht-
Wichtig:
-Dieses Angebot gilt NUR im Bereich von
Strafsachen und Bußgeldverfahren
- bei weiteren/anderen Fällen rufen Sie uns
bitte unter 0431/6614400 an
- Die Akten und alle Aktenbestandteile und
Datenträger müssen in deutscher Sprache
vorhanden sein, wenn eine Übersetzung
vorliegt, muss diese durch einen gerichtlich
vereidigten Dolmetscher/Übersetzer
angefertigt und entspr.
abgezeichnet/beglaubigt sein.
-Der Unterzeichner behält sich vor, solche
Aktenbestandteile, die laufende Ermittlungen
oder Dritte gefährden könnten oder nicht den
datenschutzrechtlichen Bestimmungen
entsprechen, nicht weiterzuleiten.
Eine Abrechnung dieser Kopien erfolgt in
soweit nicht zu Lasten des Auftraggebers.
- Die Pauschale gilt für eine ERSTMALIGE
Anforderung. Folgeanforderungen etc.
bedürfen einer neuerlichen Beauftragung und
sind mit weiteren Kosten verbunden.
- Das Angebot gilt nur für aktenführende
Stellen im Inland, auf die deutsches Recht
Anwendung findet.
- Die Zurückweisung eines Auftrages bleibt
insbesondere für den Falle einer etwaigen
Interessenkollision vorbehalten
So gehts:
Wir bieten Ihnen im Rahmen einer
Erstberatung (§34 RVG) an, für Sie den Antrag
auf Akteneinsicht zu stellen.
Sofern der Aktenumfang nicht über 60 Seiten
hinausgeht, erfolgt diese für 249,90 Euro ( inkl.
UST) zzgl. Aktenversendungspauschale des
Gerichts sowie Kopier- bzw. Datenträgerkosten
gemäß RVG zzgl. diesbezüglicher
Umsatzsteuer.
Sofern Rechtsanwalt Dipl.jur. Till-
AlexanderHoppe sie nicht beraten soll, mithin
nicht die Akte lesen und sich nicht zu deren
Inhalt äußern soll, können Sie nach Sichtung
der Akte den Auftrag beschränken.
In diesem Fall würde es bei einer Anzahlung
von 79,95 Euro verbleiben, welche im
Voraus zu leisten ist.
Natürlich werden Sie auf Wunsch auch
komeptent beraten und ggf. vertreten.
Wenn Sie vertreten werden,bedeutet dies,
dass sich Rechtsanwalt Hoppe gegenüber der
aktenführenden Stelle für Sie äußert.
Dies kann in den Fällen notwendig
werden,wenn auf die Anforderung der Akte hin
Akteneinsicht verweigert wird.
In diesen Fällen bedarf es eines
weitergehenden Auftrags, der nach dem RVG
abgerechnet und NICHT im Rahmen der
vorgenannten Leistungsvergütung erbracht
werden kann.
Wenn die Akteneinsicht verweigert wird und
kein weitergehender Auftrag erteilt wird, wäre
die diesseitige Tätigkeit mit der einmaligen
Anforderung beendet. Eine Rückerstattung des
Vorschusses von 79,95 Euro ist in diesem Falle
NICHT möglich.
Erfahrungsgemäß erfolgt nach Abschluss der
Ermittlungen im strafrechtlichen
Ermittlungsverfahren innerhalb weniger
Wochen die Übersendung der angeforderten
Akten an die Kanzlei Königsweg.